Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 45

§ 45 – Voraussetzungen für das Verletztengeld

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und normal normal unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. normal normal normal arabic (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, normal normal diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, normal normal die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und normal normal die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. normal normal normal arabic Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und normal normal das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist. normal normal normal arabic Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

Kurz erklärt

  • Verletztengeld wird gezahlt, wenn Versicherte aufgrund eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen Heilbehandlungen nicht arbeiten können.
  • Anspruch auf Verletztengeld besteht, wenn die Versicherten vor der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung bestimmte Einkünfte hatten.
  • Verletztengeld wird auch gezahlt, wenn Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nötig sind, aber nicht direkt an die Heilbehandlung anschließen können.
  • Bei gleichzeitiger Heilbehandlung und Teilhabeleistungen erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind.
  • Im Falle der Betreuung eines verletzten Kindes beträgt das Verletztengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.